Beitragsordnung Kleingartenanlage am Saugrund e.V.

Stand 15.12.2023 

Aufnahmegebühr (einmalig) 50 Euro

Kaution (einmalig) 300 Euro

Jahresbeitrag (jährlich) 50 Euro 

Arbeitsstunden im Jahr 3 Stunden 

- Ersatzweise 10 Euro je nicht geleistete Stunde -

Strom und Wasser nach Verbrauch

Pacht nach Gartengröße; aktuell 300 qm = 12 Euro im Jahr

 

Satzung des

Vereins Kleingartenverein am Saugrund e.V.

beschlossen am: 17-05-2013 zuletzt geändert am: 15.12.2023

§ 1 

Name, Sitz, Geschäftsjahr



1.1. Der Verein führt den Namen „ Am Saugrund “ e.V. 



 Er hat seinen Sitz in Bad Freienwalde/Oder



 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt/Oder unter der Register-# VR 4596 eingetragen.



 Er ist Mitglied des Regionalverbandes „ Oberbarnim“ der Gartenfreunde von Bad Freienwalde, Wriezen und Umgebung e.V.



1.2. Der Gerichtsstand ist Frankfurt/Oder



1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 



§ 2

Zweck des Verbandes



 2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens (Kleingärtnerei). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung vom Kleingartenanlagen und die fachliche Beratung sowie Betreuung der Kleingärtner, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten.



 2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.



 2.3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



 2.4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



2.5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.



§3

Mitgliedschaft



3.1. Erwerb der Mitgliedschaft:



 3.1.1. Mitglied kann jede im Besitz bürgerlicher Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten gepachtet hat oder pachten will (fördernde oder passive Mitglieder).



 3.1.2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit.





 Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe , die zur Ablehnung führten, zu nennen. Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller Widerspruch beim Vorstand erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten ordentlichen Sitzung.



 3.1.3. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.



 3.2. Beendigung der Mitgliedschaft



 Die Mitgliedschaft endet:



3.2.1. durch den Tod.



 3.2.2. durch Austritt. Dieser ist bis zum 30. September durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt wird zum 31.12. des Geschäftsjahres wirksam.



 3.2.3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, insbesondere mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse sowie die Gartenordnung nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Beschuss des Vorstandes. Dieser ist dem Betroffenen Mitglied per Einwurf-Einschreiben oder durch persönliche Übergabe unter Zeugen bekannt zugeben.

 Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit entgültig.



 3.3. Ehrenmitgliedschaften



 Zum Ehrenmitglied dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen im allgemeinen oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.



§4

Mitgliedsbeitrag



Jedes Mitglied ist verpflichtet , den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Wassergeld, Stromgeld, Umlagen usw.) in einem Betrag pünktlich zu begleichen. Dabei werden Verluste (Wasser, Strom) gleichmäßig auf alle Mitglieder bzw. Teilnehmer unabhängig vom Verbrauch verteilt. Nicht geleistete Vereinseinsatzstunden sind durch einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Stundensatz zu begleichen. Der Verein ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen wird von der Mitliederversammlung festgesetzt. Die Umlagen dürfen pro Jahr 300,00 EUR nicht überschreiten. Die Zahlungen für das laufende Geschäftjahr sind bei Jahreshauptversammlung zu entrichten. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt, zu erheben. Für den Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt der Nachweis an die letzte dem Verein bekannte Adresse.







§5

Organe des Vereins



 Die Organe des Vereins sind:



 Die Mitgliederversammlung,

 der Vorstand,

 der erweiterte Vorstand,

 die Revisionskommission.



§6

Mitgliederversammlung



 6.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr stattfinden.

 6.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 30 % der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag mit den Verhandlungsgegenständen vorlegen. In diesem Falle muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen nach dem Antrag stattfinden.



 6.3. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung schriftlich oder durch Aushang an der Mitteilungstafel im Vereinsgelände bekannt gegeben werden.



 6.4. Die Beschlussfähigkeit ist bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung festzustellen.



 6.5. Anträge zur Mitgliederversammlung (MV) sind spätestens 3 Wochen vor der Versammlung an den Vorsitzenden einzureichen. Andere Anträge werden unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt sofern die MV zustimmt.



 6.6. Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:



 6.6.1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission;



 6.6.2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr; 



 6.6.3. Entlastung des Vorstandes;



 6.6.4. Wahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten und Revisoren ;



 6.6.5. Festlegung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen 



 Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig..



 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes und den Revisoren pauschalisierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

 Zu diesem Aufwand zählen Fahr-, Fernsprech- und Büromaterialkosten, jedoch keinerlei Zeitvergütungen. Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.



 6.6.6. Entgültige Beschlussfassung über den Ausschuss eines Mitgliedes gem. § 3 Abs. 2.3.;



 6.6.7. Beschlussfassung über eingegangene Anträge;



 6.6.8. Satzungsänderungen



  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.



 Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.



 Soll der Austritt aus dem Dachverband (Regionalverband) beschlossen werden, ist dieser in der Mitgliederversammlung vor der Beschussfassung anzuhören.



  1. Über die Mitliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichen.



§ 7

Der Vorstand


7.1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden.
Sollten genügend Kandidaten zur Verfügung stehen kann zusätzlich ein Stellvertreter
gewählt werden. Dies ist jedoch lediglich obligatorisch.

7.2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Kassierer,
dem Gartenfachberater,
dem Bauverantwortlichen.

7.3. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und gegebenenfalls
durch seinen Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes
Vorstandsmitglied allein vertreten.

7.4. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt und erlässt für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung.

7.5. Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse des
Vereins Ordnungsstrafen zu verhängen, deren Höhe. 250,00 € pro Verstoß nicht
überschreiten darf. Näheres regelt ein Vorstandsbeschluss, der den Mitgliedern in der
üblichen Form bekannt zu machen ist.



§ 8

Kassen- und Rechnungswesen/Revisionskommission



  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder (Umlagen, Spenden, Aufnahmegebühren, Ordnungsgelder, Beträge für nicht geleistete Einsatzstunden).



  1. Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgt durch den Kassierer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Mitwirkung des Vorsitzenden.



  1. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten, Bargeldbestände), der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes obliegt der Revisionskommission. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es sind 2 Revisoren zu wählen. Revisoren können auch Nichtvereinsmitglieder sein.

 Die Wiederwahl eines Revisors ist zulässig. Die Revisoren dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein. Pro Kalenderjahr muss mindestens eine Prüfung stattfinden.

 Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen, von der Revisionskommission zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.



§ 9

Auflösung des Vereins



  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt – Auflösung des Vereins „ Am Saugrund“ e.V. – einberufen wurde.



  1. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Der Dachverband/Regionalverband ist vorher dazu anzuhören.

 Erscheinen weniger als 2/3 aller Mitglieder, ist binnen 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an den Dachverband/Regionalverband zu übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerisch gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



  1. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung keine anderen Personen dafür bestellt hat.



§ 10

In-Kraft-Treten



Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17-05-2013 beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.


 

GARTENORDNUNG 
des Regionalverbandes „Oberbarnim“
der Gartenfreunde von Bad Freienwalde, Wriezen und Umgebung e.V. 


Beschlossen am 22. November 2014 durch die Delegiertenversammlung.
Diese Gartenordnung tritt, anstelle der vorher gültigen Gartenordnung des Regionalverbandes
„Oberbarnim“ e. V. vom 12. Oktober 2002, mit Wirkung vom 22. November
2014 in Kraft.

1. Allgemeines
Die Gartenordnung beinhaltet als Grundordnung die Regeln für die Gestaltung und
Nutzung der Kleingärten sowie für die Ordnung, Pflege und Sauberkeit und für das
Zusammenleben in den Kleingartenvereinen.
Die Gartenordnung ist Bestandteil der Kleingartenpachtverträge. Sie konkretisiert die
Rechte und Pflichten der Pächter von Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz
(BKleinG) § 1.
Zur Durchsetzung dieser Gartenordnung kann der Regionalverband die Vorstände
der zum Regionalverband „Oberbarnim“ gehörenden Mitgliedsvereinigungen beauftragen.

2. Beziehungen zwischen den Kleingärtnern – Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
2.1 Die Beziehungen zwischen den Kleingärtnern sind auf die gegenseitige Achtung
und Unterstützung, kameradschaftliche Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommenheit
im individuellen Verhalten auszurichten.
2.2 Die Kleingärtner sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der
Kleingartenvereine zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind
schonend zu behandeln. Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden,
haftet der Verursacher. Er ist auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen
zum Schadenersatz verpflichtet.
2.3 Jeder Pächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Umund
Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle
Mittel (Umlagen) zu beteiligen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der Pächter
zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages verpflichtet. Leistungen für die
Gemeinschaftsarbeit sind nicht rückzahlbar.
Bei Pächterwechsel können besondere Leistungen, die der Pächter zur Erschließung
der Kleingartenvereine oder Rekonstruktion von Gemeinschaftseinrichtungen erbracht
hat, auf Beschluss des Vereins anteilig vom nachfolgenden Pächter erstattet
werden.
2.4 Der Kleingartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
einzutreten, etwaige Missstände abzustellen oder diese dem Vorstand
des Kleingartenvereins bzw. dem Verpächter zu melden.
Der zum Kleingartenverein gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich
zu nutzende Flächen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe
in vorgenannte Bestände sind nur mit Genehmigung des Zwischenpächters zulässig.


2.5 Die Wege vor den Kleingärten sind von den Pächtern des jeweils angrenzenden
Kleingartens in gutem Zustand zu halten. Baumaterial u. a. darf nur kurzfristig
unter Beachtung der üblichen Sicherheitsbestimmungen außerhalb des Kleingartens
gelagert werden, wenn dadurch keine Behinderung bei der Benutzung der Wege besteht.
2.6 Für Gemeinschaftsarbeiten können durch den Pächter Ersatzpersonen gestellt
bzw. ein finanzieller Ausgleich erstattet werden. Einzelheiten hierzu sind durch den
Vorstand des Kleingartenvereins festzulegen.
2.7 Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit sowie die Nichtzahlung des finanziellen
Beitrages für die nicht geleisteten Stunden können zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages
nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes führen
.
3. Gestaltung und Nutzung der Kleingärten
3.1 Die Übergabe der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen
Nutzung und Erholung im Sinne der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.
Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination des nicht erwerbsmäßigen
Anbaues von Gemüse, Obst und anderen Früchten für den Eigenbedarf, auf mindestens
ein Drittel der Gartenfläche. Ein weiteres Drittel dient der Zierbepflanzung und
dem Rasenbereich, die Restfläche für die sonstige Nutzung u.a. als Grundfläche für
die Laube bzw. anderen zulässigen baulichen Anlagen und Wege.
Jeder Pächter kann seinen Kleingarten, bei Einhaltung der Festlegungen des Kleingartenpachtvertrages
und der Gartenordnung, nach seinen eigenen Vorstellungen
zweckmäßig und ästhetisch gestalten und nutzen. Das Anlegen eines „ÖKO“ Gartens,
alles wächst wie es will, ist nicht gestattet.
Kann der Pächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend
seinen Kleingarten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung
des Vorstands einen Betreuer einsetzen. Analog sollte auch bei anderen gesellschaftlich
gerechtfertigten Gründen verfahren werden.
Die Genehmigung muss jährlich erneuert werden.
3.2 Mit dem Abschluss des Kleingartenpachtvertrages übernimmt der Pächter die
Verantwortung für eine nichterwerbsmäßige kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens,
insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf,
zur Erholung sowie für Pflege und Schutz von Natur und Umwelt. Aus dem Pachtgrundstück
dürfen weder Sand, Erde oder andere Bodenbestandteile entnommen
bzw. dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden.
3.3 In den Kleingärten sollten bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm gepflanzt
werden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollen gepflegt
und erhalten werden, wenn benachbarte Gartennutzer nicht in der Benutzung ihres

Gartens beeinträchtigt werden. Die im Anhang festgelegten Pflanz- und Grenzabstände
sind einzuhalten.
3.4 Die Anpflanzung und Hege von Waldbäumen ist im Kleingarten verboten. Es
dürfen nur niedrige und halbhohe Ziersträucher (bis 2,50 m) Verwendung finden, die
nicht als Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen
Nutzpflanzen gelten.
3.5 Im Kleingarten kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins
die Haltung von Kaninchen, Hühnern und Tauben in Volieren zugelassen
werden, wenn die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt und die Kleingärtnergemeinschaft
nicht wesentlich gestört wird.
Das tägliche Mitbringen eines Hundes in die Kleingartenanlage ist gestattet. Weitere
Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vereinsvorstandes. Der
Pächter des Kleingartens hat dafür zu sorgen, dass der Hund niemand belästigt. Jeder
Hund ist außerhalb des Kleingartens ständig an der Leine zu führen. Verunreinigungen
der Umwelt sind unmittelbar vom Begleiter des Hundes zu beseitigen.
Das Mitbringen von Katzen in den Kleingarten sowie das Füttern von freilebenden
Katzen ist verboten. Bei genehmigter Kleintierhaltung ist das Aufstellen von transportablen
Kleintierställen zulässig. Bei Pächterwechsel besteht für diese Baulichkeiten
kein Entschädigungsanspruch.
3.6 Für das Aufstellen von Bienenständen bzw. zur Bienenhaltung ist die Genehmigung
beim Vorstand des Kleingartenvereins einzuholen. Die für die Bienenhaltung
maßgeblichen Vorschriften sind einzuhalten.
     
4. Errichtung von Bauwerken
4.1 Die Errichtung von Lauben erfolgt auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes
und der Bauordnung des Landes Brandenburg. Sie dürfen, einschließlich
Abort, Geräteschuppen und überdachtem Laubenvorplatz, eine bebaute Grundfläche
von 24 m2, eine Traufhöhe von 2,25 m und eine Dachhöhe von 3,50 m nicht überschreiten.
An Lauben, die unter Bestandsschutz des § 20a des Bundeskleingartengesetzes
stehen, sind keine Erweiterungen zulässig. Zusätzlich zu der für den Laubenbau
erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10% der verbleibenden Kleingartenfläche
versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig.
Vor Errichtung bzw. Veränderung der Gartenlaube ist der Pächter verpflichtet, die Zustimmung
des Kleingartenvereins sowie die Genehmigung des Regionalvorstandes
einzuholen. Dazu sind die bei den Vereinsvorständen vorhandenen Formulare
schriftlich auszufüllen und einzureichen. Der Vereinsvorstand prüft die Zulässigkeit
des Antrages und erwirkt bei eigener Zustimmung die Genehmigung des Regionalverbandes.

4.2 Mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes des Kleingartenvereins können
ein Gewächshaus, Windschutzblenden und Pergolen errichtet, einfache Sitzplätze
sowie Zier- und Wasserpflanzenteiche mit flachen Randstreifen bis max. 10 m2
Grundfläche angelegt werden. Bei der Anlage von Gartenteichen sind Lehm-Ton-
Dichtungen oder Folien zu verwenden.
Je Kleingarten kann ein Kleingartengewächshaus (Kalthaus) oder ein Folienzelt mit
maximaler Grundfläche bis zu 10 m2 und einer Höhe bis 2,00 m errichtet werden. Es
können auch Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand
für Gewächshäuser, Folientunnel und Folienzelte muss mindestens 1,00 m betragen.
4.3 Das zeitbegrenzte ebenerdige Aufstellen von transportablen Plastikschwimmbecken
und Zelten mit einer Grundfläche bis 12 m² ist statthaft. Das Aufstellen von
Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von 2,00 m2 Grundfläche
(Höhe max. 1,25 m) ist möglich. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt
werden.
4.4 Sichtbehindernde Einfriedungen an den Kleingärten dürfen nur aus Hecken
bestehen. Hecken zwischen den einzelnen Kleingärten sind nicht statthaft. Hecken
als Außenbegrenzung der Kleingartenvereine sollen maximal eine Höhe von 2,00 m
erreichen.
Hecken zu den Wegen innerhalb der Kleingartenvereine sollen eine Höhe von 1,40m
± 10 cm nicht übersteigen.
Vor Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen im Kleingarten, an Sitzplätzen
u. a. ist die schriftliche Genehmigung des Vorstandes des Kleingartenvereins einzuholen.
4.5 In einem Kleingarten sind nicht zulässig die Errichtung oder das dauernde Aufstellen
von Partyzelten und Campingwagen, von Schuppen, Garagen, freistehenden
Toiletten, festen Feuerstellen mit Schornstein, Kleintierställen sowie sonstige Aufund
Anbauten, die den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes widersprechen.
Dazu gehört auch die Ausstattung der Lauben mit Luxusmaterialien wie z. B.
Edelhölzern, Marmor u. a. hochwertigen Baumaterialien.
Ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge im Kleingarten ist ebenfalls nicht erlaubt.
4.6 Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung
der Kleingärten sind die Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen
Zustandes auf ihre Kosten verpflichtet.

5. Umwelt- und Naturschutz
5.1 Jeder Kleingärtner übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche
Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und
Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten
6
Kleingartenwesens im Land Brandenburg. Bei der Gestaltung und Nutzung von
Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende
Bedeutung beizumessen. In jedem Kleingarten sollten durch geeignete
Maßnahmen die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert
werden.
5.2 In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es unzulässig, Bäume, Gebüsch,
Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in der Kleingartenanlage abzuschneiden,
zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Schnitte zur Gesunderhaltung
von Bäumen.
5.3 Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren.
Beim Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,5 m von der
Nachbargrenze zu halten.
Fäkalien sind unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter
zu beseitigen. Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nicht gestattet, außer
wenn dies zur Bekämpfung von Krankheiten notwendig ist.
Für das Verbrennen der beim Obstbaumschnitt anfallenden Äste und Zweige, im trockenen
Zustand, ist die Nutzung eines Feuers 1m x1m gestattet.
5.4 Jeder Kleingartennutzer hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge
sachgemäß zu bekämpfen.
Meldepflichtige Krankheiten sind durch die Kleingärtner und Vorstände an die zuständigen
Behörden zu melden.
Die von den zuständigen Behörden empfohlenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung
und zur Erlangung eines gesunden Erntegutes sollten beachtet und befolgt
werden.
Die Anwendung von Herbiziden (Chemische Wildkräuterbekämpfungsmittel) in den
Kleingärten ist verboten.
Alle Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschäden
auftreten sowie Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten ausgeschlossen
sind.
5.5 Zur Gewährleistung des Vogelschutzes in den Kleingartenvereinen sollten die
Pächter von Kleingärten für die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und
Tränken für Vögel sorgen. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und
Sträuchern zu unterbleiben (siehe auch Ziffer 5.2).

6. Ordnung und Ruhe
6.1 Die Pflege und Sauberhaltung der Wege, Plätze, Grünflächen und zum Kleingartenverein
gehörenden Außenanlagen ist gemeinsames Anliegen aller Kleingärtner.

Nicht gestattet ist das Abbrennen von Weg- und Feldrainen.
6.2 Das Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen ist im
Bereich der Kleingartenvereine untersagt. Das Befahren der Wege (außer durch behinderte
Personen) ist im Vereinsbereich nicht statthaft. Ausnahmen genehmigt der
Vereinsvorstand.
Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen u. a. ist nur auf ausdrücklich
dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Sie können in einem Verein liegen.
Für die Benutzung ist eine Parkordnung erforderlich, die jedem Gartenfreund bekannt
sein muss.
6.3. Jeder Pächter ist verpflichtet, die durch den Vorstand für den Kleingartenverein
festgelegte Ordnung zur Benutzung der Wege, zum Schließen der Tore oder Türen
im Außenbereich einzuhalten.
6.4 Die Pächter sind verpflichtet, auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu achten und
ihre Angehörigen und Gäste dazu anzuhalten.
Beim Aufenthalt im Kleingartenverein ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden.
Besondere Ruhe ist zu wahren:
täglich zwischen 13.00 und 15.00 Uhr
vor 08.00 und nach 22.00 Uhr
ganztägig an Sonn- und Feiertagen.
In dieser Zeit ist die Benutzung von Gartengeräten mit hohem Arbeitsgeräusch nicht
statthaft.
Weitere Einschränkungen oder Änderungen sind durch den Vorstand des Kleingartenvereins
möglich.
Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phongeräten ist so abzustimmen, dass
niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

7. Verstöße
7.1 Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung
durch den Vorstand des Kleingartenvereins in einer angemessenen Frist nicht behoben
sind, können wegen vertragswidrigen Verhaltens des Pächters zur Kündigung
führen.

8. Hausrecht
8.1 Mitglieder des Regionalverbandes oder die von ihm bevollmächtigten Personen
sowie der Vorsitzende des Kleingartenvereins oder von ihm beauftragte Vorstandsmitglieder
oder andere von ihm bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die
8
Kleingärten und die Gartenlauben im Beisein des Pächters zwecks Überprüfung der
Einhaltung der Pachtbestimmungen zu betreten.
Ist der Pächter trotz schriftlicher Bekanntmachung zum festgelegten Termin nicht anwesend
oder sind permanente Verstöße gegen das Bundekleingartengesetz oder
diese Gartenordnung durch diesen erkennbar, kann dieses Betreten auch in seiner
Abwesenheit durch den berechtigten Personenkreis erfolgen.
Ebenfalls in Abwesenheit des Pächters darf der Kleingarten zur Abwehr von drohenden
Umweltschäden, „Wasser“, „Feuer“ bzw. bei der Verfolgung von Straftaten „Einbruch“
betreten werden.
8.2 Der unter 8.1 genannte Personenkreis ist berechtigt, Familienangehörigen der
Pächter und Besuchern, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten
Sitten verstoßen, das Betreten des Kleingartenvereins zeitweise oder ständig zu untersagen.

9. Schlussbestimmungen
Die Mitgliedsvereine im Regionalverband „Oberbarnim“ können nach Abstimmung
mit dem geschäftsführenden Vorstand diese Gartenordnung ergänzen und spezifische
Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung in ihrem Wirkungsbereich beschließen. Sie
dürfen jedoch den Festlegungen dieser Gartenordnung nicht widersprechen.
9
Anhang 01
Pflanz- und Grenzabstände von Obstgehölzen und –Sträuchern in den Kleingärten
Übersicht der Pflanz- und Grenzabstände:
Reihenentfernung
m
Abstand in der
Reihe
m
Mindestentfernung
von
der Grenze
m
Apfel
Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm
Viertelstamm, 80 cm
3,50 – 4,00
Einzelbaum
2,50 – 3,00
2,00
3,00
Birne
Niederstämme bis 60 cm
Viertelstamm 80 cm
3,00 – 4,00
Einzelbaum
3,00 – 4,00
2,00
3,00
Quitte 3,00 – 4,00 2,50 – 3,00 2,00
Sauerkirsche
Niederstamm 60 cm
4,00
4,00 – 5,00
2,00
Pflaume
Niederstamm 60 cm
3,50 – 4,00
3,50 – 4,00
2,00
Pfirsich/Aprikose
Niederstamm 60 cm
3,50 – 4,00
3,00
2,00
Süßkirsche Einzelbaum 3,00
Obstgehölze in Heckenform,
Schlanke Spindeln und andere
kleinkronige Baumformen
2,00
Schwarze Johannisbeere
Büsche
2,50
1,50 – 2,00
1,25
Johannisbeere, rot und weiß
Büsche und Stämmchen
2,00
1,00 – 1,25
1,00
Stachelbeere
Büsche und Stämmchen
2,00
1,00 – 1,25
1,00
Himbeeren und Brombeeren
in Spaliererziehung
Himbeeren
0,75
1,50
0,40 – 0,50
Brombeeren rankend 2,00 2,00 1,00
Brombeeren aufrecht stehend 1,50 1,00 0,75
Ziergehölze und Hecken mind. 1,0